Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 8 Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/8#abs-1 (1) Die Probezeit dauert bis Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres. Bei einer Erweiterung der Fächerverbindung dauert die Probezeit bis Mitte Dezember des weiteren Ausbildungsjahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/8#abs-2 (2) Die Probezeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies voraussichtlich zum Bestehen der Probezeit führt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/8#abs-3 (3) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz. Die Probezeit ist bestanden, wenn nach deren Ablauf festgestellt werden kann, dass der Studierende oder die Studierende den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/8#abs-4 (4) Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe von der Leitung der Abteilung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe endet das Ausbildungsverhältnis.

§ 7 § 9